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§ 73 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. Au

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens

(1)Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.
(2)Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.
(3)Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch die Klassenkonferenz.
(4)Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen:
  1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
  6. ungenügend
(0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend
(0).
(5)Zur Feststellung des Lernerfolgs oder von Lerndefiziten können in den Schulen Leistungstests durchgeführt werden. Die Durchführung anderer Tests bedarf der Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Die Testergebnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Verlangen bekanntzugeben.
(6)Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen an die Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg tritt oder eine Beurteilung des Arbeits- oder Sozialverhaltens entfällt. Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000134 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_73

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