Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 83 Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1)Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.
(2)Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.
(3)Schülerinnen und Schüler, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
(4)Im Rahmen der Schulgesundheitspflege und des schulpsychologischen Dienstes dürfen die für die Durchführung der schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen sowie sonderpädagogischen Überprüfungen nach § 71 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der schulärztliche und der schulpsychologische Dienst dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Medizinische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden, ausgenommen die medizinischen Befunde der für die Schulgesundheitspflege zuständigen Behörden (§ 149). Personenbezogene Daten des schulpsychologischen Dienstes dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, wenn sie dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend sicher verschlüsselt werden.
(5)Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern dürfen in der Regel nur in der Schule verarbeitet werden. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur auf schuleigenen Datenverarbeitungsgeräten erfolgen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmen gestatten, dass Lehrerinnen und Lehrer Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.
(6)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(7)Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung in der Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei ist zu bestimmen, welche Daten unter welchen Auflagen Lehrerinnen und Lehrer außerhalb der Schule verarbeiten dürfen. Weitere Fassungen dieser Norm § 83 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
- August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
- Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000150 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_83