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§ 88 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Schulleiterin und Schulleiter Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 01.01.2005 g

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 88 Schulleiterin und Schulleiter

(1)Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Sie oder er leitet die Schule nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Beschlüssen der Schulkonferenz und der Konferenzen der Lehrkräfte. Im Verhinderungsfall tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an ihre oder seine Stelle. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Dienstordnung (§ 91 Abs. 1) wahr, soweit es die Selbstverwaltung der Schule erfordert.
(2)Aufgabe der Schulleiterin und des Schulleiters ist es, im Zusammenwirken mit den Lehrerinnen und Lehrern, den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern, den Schulaufsichtsbehörden und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik sowie dem Schulträger für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens zu sorgen und auf deren Weiterentwicklung hinzuwirken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist insbesondere verpflichtet,
  1. für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms zu sorgen,
  2. nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne aufzustellen sowie die Verteilung der Klassen und Lerngruppen vorzunehmen,
  3. sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren, die Lehrerinnen und Lehrer zu beraten und, sofern erforderlich, auf einen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechenden Unterricht hinzuwirken,
  4. für die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer insbesondere zur Gewährleistung des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens sowie der pädagogischen Ziele des Schulprogramms zu sorgen,
  5. die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer zu fördern und auf ihre Fortbildung hinzuwirken,
  6. die Arbeit der Schüler- und Studierendenvertretung sowie der Elternvertretung zu unterstützen,
  7. die Öffnung der Schule zum Umfeld zu fördern und
  8. mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung Verantwortlichen, der Arbeitsverwaltung, sonstigen Beratungsstellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Sozialhilfeträgern sowie den Behörden für Umweltschutz, Frauen und multikulturelle Angelegenheiten zusammenzuarbeiten.
(3)Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule verantwortlich. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die
  1. Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler,
  2. Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht,
  3. Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,
  4. Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit; wenn dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem,
  5. Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes über die der Schule zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und deren effiziente Verwendung,
  6. rechtsgeschäftliche Vertretung des Landes und des Schulträgers nach Maßgabe der vom jeweiligen Rechtsträger eingeräumten Vertretungsbefugnis.
(4)Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrkräften und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Unterricht der Lehrkräfte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, besuchen. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit darf nur bei einem Verstoß gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die durch § 93 Abs. 3 Nr. 3 vorgegebenen Grundsätze und Maßstäbe, verbindliche pädagogische Grundsätze des Schulprogramms und Konferenzbeschlüsse eingegriffen und die Weisung erteilt werden, diese Vorgaben zu beachten. Weitere Fassungen dieser Norm § 88 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000162 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_88

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