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§ 92 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Staatliche Schulaufsicht Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 30.03.2005 gültig

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 92 Staatliche Schulaufsicht

(1)Das gesamte Schulwesen steht nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in der Verantwortung des Staates. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Problemstellungen, der Organisationsentwicklung und der Koordination schulübergreifender Zusammenarbeit zu beraten und zu unterstützen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken die Schulaufsichtsbehörden (§ 94), Amt für Lehrerbildung, die Studienseminare (§ 99) und das Institut für Qualitätsentwicklung (§ 99 b) ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend eng zusammen.
(2)Die Schulaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Qualität der schulischen Arbeit, insbesondere die Erfüllung der Standards, und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse auch durch Verfahren der Evaluation (§ 98) und die Anschlussfähigkeit der Bildungsgänge zu gewährleisten. Sie beraten und unterstützen die Schule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, insbesondere bei der Entwicklung und Umsetzung des Schulprogramms (§ 127 b). Durch Aufsicht sorgen sie für die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§ 2 und 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Lehrpläne.
(3)Die Aufsicht umfasst insbesondere
  1. die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,
  2. die Dienstaufsicht über die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlichen Schulen und in den in Nr. 4 genannten Schülerheimen,
  3. die Rechtsaufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen durch die Schulträger,
  4. die Aufsicht über die mit öffentlichen Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen verbundenen Schülerheime. Weitere Fassungen dieser Norm § 92 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  6. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  8. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  9. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  10. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000170 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_92

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