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§ 93 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Fachaufsicht Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 30.03.2005 gültig bis: 31.07.

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 93 Fachaufsicht

(1)Die Fachaufsicht umfasst die Befugnis, schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufzuheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückzuverweisen und danach erforderlichenfalls selbst zu entscheiden, wenn diese gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen oder aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken gegen sie bestehen. Fehlende Entscheidungen kann die Schulaufsichtsbehörde anfordern und erforderlichenfalls selbst entscheiden. Sie tritt in das Recht und die Pflicht ein, Konferenzbeschlüsse zu beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter den Aufgaben nach § 87 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2)Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und dazu Unterrichtsbesuche durchführen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an der Schulkonferenz und an den Konferenzen der Lehrkräfte teilnehmen und deren Einberufung verlangen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen der Elternvertretungen und der Schülervertretungen teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen treffen und der Schulleitung, den Lehrkräften und den sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Weisungen erteilen. Ihre Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die pädagogische Freiheit der Lehrerinnen und Lehrer (§ 86 Abs. 2 und 3) und die pädagogische Eigenverantwortung der Schulen (§ 127 b ) gewahrt werden. Zur Sicherung der Ziele und Grundsätze der §§ 2 und 3 und zur Gewährleistung eines gleichwertigen Angebots kann die Schulaufsichtsbehörde fordern, dass die Schule die Beratung des Instituts für Qualitätsentwicklung in Anspruch nimmt.
(3)Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen kann sie nur aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen und über sie dann erforderlichenfalls selbst entscheiden, wenn
  1. wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden,
  2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde,
  3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler verstoßen wurde. Weitere Fassungen dieser Norm § 93 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  4. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  5. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  7. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  8. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  9. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000172 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_93

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