Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 102 Wahlen und Abstimmungen
(1)Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind die Eltern. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Lehrerinnen und Lehrer, einschließlich der im Vorbereitungsdienst sowie der nebenamtlich oder nebenberuflich Tätigen, sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Schulen, in denen sie tätig sind, nicht wählbar.
(2)Die Wahlen sind geheim. Die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 114 Abs. 1 und § 116 Abs. 2 sowie der Delegierten nach § 116 Abs. 1 dürfen bekannt gegeben werden.
(3)Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl. Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Mitglieder, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort.
(4)Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Beschlüsse der Elternvertretungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme.
(5)Die Schulelternbeiräte, die Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie der Landeselternbeirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der erneuten Ladung hinzuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 102 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
- August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
- Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000193 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_102