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§ 106 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Klassenelternbeiräte Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 30.03.2005 gültig bi

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 106 Klassenelternbeiräte

(1)Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren ein Elternteil als Klassenelternbeirat und ein Elternteil als Stellvertreterin oder Stellvertreter. In Schulformen von einjähriger Dauer beträgt die Amtszeit ein Jahr.
(2)Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt, wenn keine Jahrgangsklassen bestehen. In diesem Fall wählen die Eltern in den Jahrgangsstufen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler je eine Jahrgangselternvertreterin oder einen Jahrgangselternvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sofern nur eine Vertreterin oder ein Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt wurde, nimmt diese oder dieser als Jahrgangselternbeirat die Aufgaben des Klassenelternbeirates wahr. Sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt worden, so ergibt sich aus der Rangfolge der Stimmenzahl, wer die Aufgaben des Klassenelternbeirates und wer die Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wahrnimmt. Sofern die Zahl der Jahrgangselternvertreterinnen oder -vertreter in einer Jahrgangsstufe mindestens drei beträgt, wählen sie aus ihrer Mitte diejenigen, die diese Aufgaben wahrnehmen; die Rechte aller Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter im Schulelternbeirat bleiben unberührt. § 107 gilt für die einzelnen Jahrgangsstufen entsprechend.
(3)Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt in Klassen, in denen zu Beginn des Schuljahres mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig ist. Die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler dieser Klassen wählen in jeder Jahrgangsstufe gemeinsam für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Schulelternbeirat.
(4)Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt bei Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Sofern die Zahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an einer solchen Schule zu Beginn des Schuljahres mindestens 25 beträgt, wählen deren Eltern für jeweils 25 Schülerinnen und Schüler eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter in den Schulelternbeirat. Weitere Fassungen dieser Norm § 106 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000199 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_106

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