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§ 116 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Landeselternbeirat Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 01.01.2005 gültig bis:

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 116 Landeselternbeirat

(1)Der Landeselternbeirat wird von Delegierten getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2)Die Delegierten und die Ersatzdelegierten werden von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten getrennt nach Schulformen gewählt. Jeder Schulelternbeirat wählt hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter, und eine entsprechende Zahl von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern.
(3)Auf jeweils angefangene 10.000 Schülerinnen und Schüler der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt vertretenen Schulform entfällt eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter.
(4)Wählbar als Delegierte oder Delegierter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt besucht und die oder der an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder Stellvertreterin oder Stellvertreter ist. Wählbar ist auch, wer Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- und Stadtelternbeirat ist.
(5)Der Landeselternbeirat besteht aus neunzehn Mitgliedern, und zwar aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Grundschulen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Hauptschulen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sonderschulen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Realschulen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gymnasien, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen, drei Vertreterinnen oder Vertretern der beruflichen Schulen, von denen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft einer weiterführenden beruflichen Schule angehören soll, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ersatzschulen.
(6)Die Delegierten wählen getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder jeden Vertreter einer Schulform drei, für die Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.
(7)Wählbar als Vertreterin oder Vertreter oder als Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform besucht. Der Elternteil muss ferner an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter oder Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform in einem Kreis- oder Stadtelternbeirat zum Zeitpunkt der Wahl sein oder eines dieser Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innegehabt haben.
(8)In Fachfragen der in Abs. 5 genannten Schulformen kann der Landeselternbeirat gegen den Widerspruch der betroffenen Vertretergruppen nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
(9)Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.
(10)Der Landeselternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist innerhalb von vier Unterrichtswochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder das Kultusministerium es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Weitere Fassungen dieser Norm § 116 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000213 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_116

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