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§ 124 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Landesschülerrat Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 30.03.2005 gültig bis: 3

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 124 Landesschülerrat

(1)Der Landesschülerrat wird von jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreis- und Stadtschülerräte gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Kreis- oder Stadtschülerrats für die Dauer eines Schuljahres gewählt.
(2)Der Landesschülerrat wählt die Landesschulsprecherin oder den Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter als Landesvorstand aus seiner Mitte; bis zu acht weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Landesvorstand gewählt werden. Der Landesvorstand vertritt die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und -stufen gegenüber dem Kultusministerium. Der Landesschülerrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.
(3)Der Landesschülerrat wird von dem Landesbeirat der Schülervertretung beraten. Diesem gehören in der Regel fünf Lehrerinnen und Lehrer an, die der Landesschülerrat in der Regel aus dem Kreis der Verbindungslehrerinnen und -lehrer für die Dauer von zwei Schuljahren wählt. Eine erneute Wahl zum Mitglied im Landesbeirat ist möglich. Der Landesschülerrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder ein Mitglied des Landesbeirats abwählen, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Dauer nicht mehr zu erwarten ist.
(4)Der Landesschülerrat ist anzuhören zu
  1. allgemeinen Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Lehrplänen und Prüfungsordnungen,
  2. allgemeinen Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,
  3. allgemeinen Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,
  4. allgemeinen Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten. Das Kultusministerium kann dem Landesschülerrat eine Frist für die Stellungnahme setzen. § 119 Abs. 2 und § 120 gelten entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 124 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  6. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  8. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  9. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  10. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000226 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_124

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