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§ 127c SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Weiterentwicklung der Selbstverwaltung Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 0

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 127c Weiterentwicklung der Selbstverwaltung

(1)Zur Weiterentwicklung des Schulwesens und zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit kann Schulen auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen ihnen und dem Staatlichen Schulamt und sofern erforderlich mit dem Schulträger gestattet werden, abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung sowie in der Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts selbstständige Entscheidungen zu treffen. Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden.
(2)In den Modellen können neue Formen der Schulleitung und der Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Dritter und Formen rechtlicher Selbstständigkeit erprobt werden, die der erweiterten Selbstständigkeit angemessen sind. Außerdem können über § 2 hinaus gehende Aufgaben, insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung, wahrgenommen werden, wenn die Aufgaben mit den Zielen der Schule vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert ist.
(3)Die jeweiligen Modelle müssen gewährleisten, dass die Standards der Abschlüsse den an den anderen Schulen erworbenen Abschlüssen entsprechen und die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist. Ferner muss bei Modellen zur Erprobung anderer Leitungsstrukturen und Formen rechtlicher Selbstständigkeit eine den Erfordernissen der §§ 92 und 93 entsprechende staatliche Schulaufsicht gewährleistet sein.
(4)Die Erprobung des Modells gestattet das Kultusministerium auf Antrag der Schule. Über die Stellung des Antrags entscheidet die Schulkonferenz auf der Grundlage einer die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption. Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000235 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_127c

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