Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 133 Gesamtkonferenz
(1)Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
- Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrerinnen und -lehrern,
- Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule,
- die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 3 und 4),
- die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist,
- Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 7) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23 Abs. 8) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26),
- die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres (§ 23 Abs. 2 Satz 2),
- die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen (§ 43 Abs. 2),
- die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Sonderschulen (§ 53 Abs. 5),
- fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms,
- Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung,
- die Bildung besonderer Lerngruppen,
- Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel,
- Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln,
- Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben,
- Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer,
- Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie
- Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind. Die Gesamtkonferenz ist vor den von der Schulkonferenz nach § 129 zu treffenden Entscheidungen anzuhören. Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge für die in § 129 genannten Angelegenheiten unterbreiten. Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(2)Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule; die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz.
(3)Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen.
(4)Für einzelne Schulstufen, Schulzweige oder Abteilungen können Teilkonferenzen eingerichtet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 133 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
- August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
- Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000245 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_133