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§ 143 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Schulbezirke Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 01.01.2005 gültig bis: 31.07

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 143 Schulbezirke

(1)Für jede Grundschule ist ein Schulbezirk durch Satzung des Schulträgers zu bilden; der Zuschnitt der Bezirke ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Benachbarte Schulbezirke können sich überschneiden. Das Staatliche Schulamt oder der Schulträger legen im Einvernehmen miteinander für die im Überschneidungsgebiet lebenden Schülerinnen und Schüler die jeweils zuständige Schule fest und weisen die Schülerinnen und Schüler dieser Schule mit dem Ziel zu, eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch und organisatorisch sinnvoller Klassengröße zu erreichen.
(2)Schulbezirk einer Berufsschule ist das Gebiet des Schulträgers. Ist dieser Träger mehrerer Berufsschulen, hat er für jede von ihnen nach Berufsfeldern, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufen einen Schulbezirk durch Satzung zu bilden. Die Satzung ist bei Bedarf, spätestens aber jeweils nach fünf Jahren auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
(3)Die Satzung bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamts. Diese ist zu versagen, wenn die Satzung mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist.
(4)Bilden mehrere Schulträger nach § 140 einen Schulverband als Träger einer Berufsschule oder eines Teiles von ihr oder schließen sie eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, so ist das Gebiet des Schulverbandes oder das durch den Geltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfasste Gebiet der Schulbezirk.
(5)Durch Rechtsverordnung können für einzelne Berufsfelder, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufe die Gebiete mehrerer Schulträger im Benehmen mit ihnen zu einem Schulbezirk zusammengefasst werden, wenn anders eine ordnungsgemäße, den Anforderungen der Ausbildung genügende organisatorische Gestaltung des Unterrichts nicht gewährleistet ist.
(6)Das Kultusministerium wird ermächtigt, bei Einführung neuer Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz für bis zu drei Schülerjahrgänge vorläufige Regelungen zu treffen. Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000262 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_143

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