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§ 151 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Personalkosten für Unterricht und Erziehung Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig a

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 151 Personalkosten für Unterricht und Erziehung

(1)Das Land trägt die Personalkosten der öffentlichen Schulen.
(2)Für die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler, die aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, zum Schulbesuch nicht fähig sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3)Abweichend von Abs. 1 sind die Personalkosten der Musikakademien von den Schulträgern zu tragen. Das Land erstattet den Schulträgern die Personalkosten, soweit sie auf die beruflichen Abteilungen der Akademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) entfallen und das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem für das Finanzwesen zuständigen Ministerium seine Zustimmung erteilt hat.
(4)Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. die Dienstbezüge der im Beamtenverhältnis und die Vergütungen der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Vergütungen für lehrplanmäßig zu erteilenden nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen,
  2. die Versorgungsbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und ihrer Hinterbliebenen sowie die an deren Stelle zu gewährenden Abfindungen oder Nachversicherungsbeiträge,
  3. die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Nebenvergütungen der Lehrerinnen und Lehrer,
  4. die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer bei staatlichem Reiseauftrag,
  5. die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrerinnen und Lehrer und ihre Hinterbliebenen,
  6. die Beiträge zu den Sozialversicherungen der Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis einschließlich der nebenberuflich beschäftigten Angestellten sowie die Beiträge und Umlagen zur zusätzlichen Altersversorgung,
  7. die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrerinnen und Lehrer,
  8. die Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Landheimen und Lagern ( § 17 des Hessischen Reisekostengesetzes ),
  9. die Fahrkosten, die zur Wahrung des Unterrichts in dezentralisierten Schulsystemen entstehen.
(5)Abs. 4 gilt auch für die an öffentlichen Schulen tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen. Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000276 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_151

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