Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 153 Lernmittelfreiheit
(1)Die an der Schule eingeführten Lernmittel (Schulbücher und Lernmaterial) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Ausgenommen sind Gegenstände, die auch der Berufsausübung dienen. Hierzu gehören auch berufliche Fachbücher, die nach Art und Umfang nicht nur für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Das Kultusministerium entscheidet, welche Gegenstände als Lernmittel eingeführt werden.
(2)Schulbücher bleiben Eigentum des Landes. Sie werden den Schülerinnen und Schülern für bestimmte Zeit überlassen oder zum gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt. Sie sind pfleglich zu behandeln. Aufwendungen für sie werden nicht erstattet. Spätestens bei Verlassen der Schule sind die Schulbücher zurückzugeben, soweit nicht das Kultusministerium etwas anderes bestimmt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Schadensersatzpflicht bei Verlust oder Beschädigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3)Lernmaterial kann unentgeltlich unter Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum überlassen werden. Bei vorzeitigem Verbrauch, unsachgemäßer Behandlung oder Verlust haben die Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern auf eigene Kosten Ersatz zu beschaffen. Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(4)Gegenstände geringeren Wertes und solche, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, wie Schreib- und Zeichenmaterial, Schreib- und Zeichengeräte, Musikinstrumente und Taschenrechner, sowie Kochgut und Material, das die Schülerinnen und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten, sowie zusätzliche Materialien für Vorbereitung und Durchführung von anwendungsbezogenen Projektarbeiten an zweijährigen Fachschulen, gelten nicht als Lernmaterial. Das Kultusministerium kann Gegenstände der genannten Art für einzelne Schulformen als Lernmaterial anerkennen.
(5)Die nähere Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit erfolgt durch Rechtsverordnung. Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
- August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
- Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000279 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_153