Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 19. März 1999 § 3 Daten im Melderegister
(1)Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen die Meldebehörden folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Ordensnamen/Künstlernamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
- gesetzliche Vertreterin / gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
- Staatsangehörigkeiten,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
- Ehegattin oder Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
- minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
- Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/ Passes,
- Übermittlungssperren,
- Sterbetag und -ort.
(2)Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern: 1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament, von Landtags- und Kommunalwahlen, von Ausländerbeiratswahlen sowie von Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren die Tatsache, daß Betroffene vom Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, einschließlich der Dauer, 2. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (zweite Lohnsteuerkarte, Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder Steuerpflichtiger und ihrer Ehegatten, Vor- und Familienname sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern, dauerndes Getrenntleben von Ehegatten), 3. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, 4. für die Erfüllung ihrer Aufgaben
- a)bei der Mitwirkung an der Führung des Familienbuches die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist oder Ort und Tag der Eheschließung sowie bei verwitweten Personen den Namen der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten,
- b)nach § 35 Abs. 3 den Tag der Eheschließung, 5. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen: für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage, das Datum der Anfrage und die anfragende Stelle, 6. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566, 1807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, bezeichneten Gebieten stammen, 7. für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311), die Tatsache, dass Untersuchungsberechtigungsscheine oder Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ausgestellt worden sind, 8. für Zwecke der regionalen Zuordnung der Einwohnerinnen und Einwohner die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bezirk, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3)Die für eine Nebenwohnung des Einwohners zuständige Meldebehörde speichert nicht die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 8, 9 und des Abs. 2. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HMG, vom 29.11.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.01.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056BANN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldeG_HE_!_3