Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 19. März 1999 § 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten
(1)Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2)Nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners hat die Meldebehörde weiterhin folgende Daten zu speichern:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Ordensnamen/Künstlernamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeiten,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
- Ehegattin oder Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag, Sterbetag),
- minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
- Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/ Passes,
- Übermittlungssperren,
- Sterbetag und -ort,
- Wahlrechtsausschluss und Ausschluss der Wählbarkeit, soweit dies für Wahl oder Abstimmungszwecke erforderlich ist,
- steuerrechtliche Daten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2),
- Aufenthaltsfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen,
- die Anschrift vom
- September
- Die in Satz 1 Nr. 9 und 19 genannten Daten sind mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die anderen Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Dies gilt auch für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(3)Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners sind die in Abs. 2 genannten Daten und Hinweise mit Ausnahme des Datums in Nr. 18 für die Dauer von fünfzig Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugtages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden. Abweichend von Satz 2 bleibt die Verarbeitung zulässig, soweit dies, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerlässlich ist oder der Betroffene sich wieder anmeldet oder schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf von fünfzig Jahren sind die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise innerhalb Jahresfrist dem zuständigen kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten, ansonsten zu löschen.
(4)Die für das Meldewesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 3 und die Maßnahmen nach Abs. 5.
(5)Ist eine Löschung in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 HMG, vom 29.11.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.01.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056BANN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldeG_HE_!_11