Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 19. März 1999 § 31 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
(1)Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister
- Vor- und Familiennamen,
- frühere Namen,
- Doktorgrad,
- Ordensnamen/Künstlernamen,
- Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- gesetzlichen Vertreter,
- Staatsangehörigkeit,
- Familienstand,
- Übermittlungssperren und
- Sterbetag und -ort übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Abs. 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satz 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2)Die Übermittlung weiterer als der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
- ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
- die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(3)Die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 und § 7 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Abs. 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht wird:
- Polizeibehörden und -dienststellen,
- Staats- und Amtsanwaltschaften,
- Strafvollzugsbehörden,
- Landesamt für Verfassungsschutz,
- Finanzämtern, soweit sie strafverfolgend tätig sind,
- Gerichten, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen,
- Bundesamt für Verfassungsschutz,
- Bundesnachrichtendienst,
- Militärischer Abschirmdienst,
- Bundeskriminalamt und
- Generalbundesanwalt. Die ersuchende Behörde hat Namen und die Anschriften Betroffener unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4)Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(5)Die für das Meldewesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in Abs. 1 und 2 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Rechtsverordnung sind Anlaß und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen.
(6)Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(7)Innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gelten die Abs. 2 und 6 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 HMG, vom 29.11.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.01.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056BANN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldeG_HE_!_31