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§ 34 HMG Landesnorm Hessen - Allgemeine Melderegisterauskunft Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 19. März 1999 Textnachweis ab: 01.01.200

Hessisches Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 19. März 1999 § 34 Allgemeine Melderegisterauskunft

(1)Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(2)Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. frühere Vor- und Familiennamen,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. gesetzliche Vertreterin/ gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer und
  8. Sterbetag und -ort. Die Meldebehörde hat Betroffene über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3)Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
  1. Tag der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  7. erwerbstätig/nicht erwerbstätig und
  8. Verknüpfungen zu Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern). Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:
  9. Vor- und Familiennamen,
  10. Doktorgrad,
  11. Alter,
  12. Geschlecht,
  13. Staatsangehörigkeiten,
  14. Anschriften und
  15. gesetzliche Vertreterin/ gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer.
(4)Bei Melderegisterauskünften nach Abs. 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5)Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn Betroffene der Meldebehörde gegenüber das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht haben, die die Annahme rechtfertigen, daß ihnen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
(6)Die Auskunftssperre nach Abs. 5 endet mit Ablauf des dritten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Hierauf sind Betroffene hinzuweisen. Sie kann im Einzelfall widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse Betroffener an der Auskunftssperre überwiegt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Meldebehörde auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Eintragung der Auskunftssperre abzulehnen.
(7)Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig:
  1. soweit in den Fällen der Annahme als Kind, der Nichtehelichkeit oder der Ehelicherklärung sowie der Änderung des Vornamens auf Grund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen der Anbahnung einer Annahme als Kind ein Offenbarungsverbot nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
(8)Abs. 1 bis 7 mit Ausnahme des Abs. 6 Satz 4 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben. Weitere Fassungen dieser Norm § 34 HMG, vom 29.11.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.01.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056BANN00000000067 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldeG_HE_!_34

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