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§ 4 TierSGAG HE Landesnorm Hessen Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis: 28.

Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz Vom 22. Dezember 2000 § 4

(1)Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat als Beschlussorgan. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(2)Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Aufsichtsbehörde berufen werden, und zwar
  1. fünf Mitgliedern zur Vertretung der landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen,
  2. einem Mitglied zur Vertretung der Veterinärverwaltung,
  3. einem Mitglieder zur Vertretung der Landwirtschaftsverwaltung,
  4. zwei Mitgliedern zur Vertretung der Gebietskörperschaften, die vom Hessischen Landkreistag und vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen werden. Die Berufung der Mitglieder zur Vertretung der landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen erfolgt auf deren Vorschlag, wobei ein Mitglied im Einvernehmen mit dem Landesagrarausschuss zu benennen ist. Die Berufung des Mitglieds zur Vertretung der Landwirtschaftsverwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums. Die Vorschläge zur Berufung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen berücksichtigen. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann Beauftragte in die Sitzungen des Verwaltungsrates entsenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode ein vorsitzendes Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied zur Vertretung der Veterinärverwaltung, das vom zuständigen Ministerium benannt wird. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter.
(3)Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über 1. die Hauptsatzung, 2. den Haushaltsplan, 3. die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter (Beitragssatzung), 4. die Vergütung der Schätzerinnen und Schätzer nach § 18 Abs. 6 , 5. die Bildung von Rücklagen, 6. die Aufnahme von Darlehen, 7
  1. a)Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
  2. b)Richtlinien über die Gewährung und die Höhe der Beihilfen, soweit gesetzlich nichts geregelt ist, 8. Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person, 9. die Annahme des Geschäftsberichtes. Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Festsetzung der Tierseuchenbeiträge soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören.
(4)Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Das vorsitzende Mitglied entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen.
(5)Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(6)Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates.
(7)Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nimmt die Befugnisse der Dienststellenleitung im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gegenüber den Beschäftigten der Tierseuchenkasse und die Vorgesetztenfunktion für die der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten wahr.
(8)Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.
(9)Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und, wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 624 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056BCNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TierSGAG_HE_!_4

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