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§ 23 HAltPflG Landesnorm Hessen Hessisches Altenpflegegesetz (HAltPflG) vom 12. Dezember 1997 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis: 30.09.2007

Hessisches Altenpflegegesetz (HAltPflG) Vom 12. Dezember 1997 § 23

(1)Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, daß den Altenpflegeschulen die angemessenen Kosten der Ausbildung sowie die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 15 Abs. 1 erstattet werden, soweit sie nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erstatten sind. Erstattungsfähig ist eine nach Tarifvertrag gezahlte Ausbildungsvergütung oder mangels Tarifvertrag eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung bis zur Höhe der entsprechenden Vergütungen nach den Tarifverträgen in der Krankenpflegeausbildung zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Dies gilt nicht, insoweit Unterhaltsgeld oder Eingliederungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.
(2)In der Rechtsverordnung ist ferner zu regeln, daß zur Erstattung der Ausbildungsvergütung von ambulanten und stationären Einrichtungen, die alten Menschen Pflegeleistungen im Sinne des Vierten Kapitels, Dritter Abschnitt des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom
  1. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), oder des Unterabschnitts 10 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom
  3. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), gewähren, Ausgleichsbeträge erhoben werden. Die Höhe der Ausgleichsbeträge richtet sich nach den von den Pflegeeinrichtungen erbrachten pflegerischen Leistungen (Pflegetage, Pflegeeinheiten). In das Ausgleichsverfahren werden auch Personen einbezogen, die die Kosten für die ihnen gewährten Leistungen ganz oder anteilig selbst tragen. Die Rechtsverordnung kann auch das Nähere über die Berechnung der Ausgleichsbeträge und das Ausgleichsverfahren sowie die zu dessen Durchführung erforderlichen Angaben der genannten Träger regeln, die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze festlegen, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, das Nähere über deren bedarfsgerechte regionale Verteilung sowie die zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens zuständige Stelle bestimmen. Für den Fall, daß die Zuständigkeit für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens nach § 24 Abs. 2 Satz 2 nicht einer Behörde, sondern einer sonstigen geeigneten Stelle übertragen wird, kann die Rechtsverordnung vorsehen, daß die dafür erforderlichen Personal- und Sachkosten in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden.
(3)Abs. 1 gilt für Ausbildungsverhältnisse nach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 4 nur insoweit, als die Kosten der Ausbildung erstattet werden. Abs. 2 gilt für diese Ausbildungsverhältnisse nicht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1997, 452 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056BDNN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AltenpflG_HE_!_23

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