← Deutschland

§ 6 WeinGAV HE 1995 Landesnorm Hessen - Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. O

Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz Vom 5. Oktober 1995 § 6 Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten (zu § 8c Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 Weingesetz)

(1)Für die Herstellung von Wein und Qualitätswein sind die in der Rebsortenliste ( Anlage 3 ) aufgeführten Rebsorten sowie die Rebsorten aus genehmigten Versuchsanlagen nach Abs. 4 und 5 zugelassen. Soweit nach der Erstellung der Rebsortenliste weitere Sorten in das Sortenregister des Bundessortenamtes oder in eine entsprechende Liste eines anderen EG-Mitgliedstaates aufgenommen werden, sind auch diese zugelassen. Im Falle der Streichung einer Rebsorte gilt eine Übergangsfrist von höchstens fünfzehn Jahren.
(2)In die Rebsortenliste können auf Antrag weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn 1. der beim Regierungspräsidium Darmstadt zu bildende Rebsortenprüfungsausschuss dies befürwortet und 2. soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen,
  1. a)eine ausreichende Qualität aufgrund der analytischen und organoleptischen Eigenschaften des Weins und die hinreichende Anbaueignung vom Antragsteller nachgewiesen wurde oder
  2. b)die Rebsorten zur Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich sind. Die Nachweise zu Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b sind vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen, soweit erforderlich durch die Ergebnisse von Anbauversuchen nach Abs. 4 zu erbringen.
(3)Dem Rebsortenprüfungsausschuss gehören an: 3 Mitglieder zur Vertretung des Rheingauer Weinbauverbandes e.V., 1 Mitglied zur Vertretung des Weinbauverbandes Hessische Bergstraße e.V., 1 Mitglied zur Vertretung des Genossenschaftsverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz/Thüringen e.V. Frankfurt, 1 Mitglied zur Vertretung des Verbandes der Weinkommissionäre Hessen, 1 Mitglied zur Vertretung des Arbeitskreises Hessischer Rebenveredler, 1 Mitglied zur Vertretung des Fachgebietes Rebenzüchtung und Rebenveredlung der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, 1 Mitglied zur Vertretung des Regierungspräsidiums Darmstadt. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)Zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten ist ein Anbauvertrag abzuschließen und dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen.
(5)Für die Genehmigung von Versuchsanlagen gilt folgendes:
  1. Die Genehmigung einer Versuchsanlage wird auf einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ausgesprochen. Eine einmalige Verlängerung bis zu einem Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren ist zulässig.
  2. Im Weinanbaugebiet Rheingau dürfen höchstens zwanzig Versuchsanlagen und im Weinanbaugebiet Hessische Bergstraße höchstens zehn Versuchsanlagen einer Rebsorte genehmigt werden. Pro Betrieb darf nicht mehr als eine Versuchsanlage pro Rebsorte und vergleichbaren Standortbedingungen erstellt werden.
  3. Eine Versuchsanlage darf nicht mehr als eintausendfünfhundert Rebstöcke umfassen.
  4. Eine Vergleichssorte ist mit anzupflanzen. Die Anlage kann auf einem Standort aufgebaut werden oder aufgebaut sein, der dem Standort der Versuchsanlage entspricht.
  5. Die Möglichkeit von Tastversuchen kann genehmigt werden, sofern der Rebsortenprüfungsausschuss dem zustimmt.
  6. Sofern kein Züchter im Bundesgebiet eingetragen ist, kann das Regierungspräsidium Darmstadt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Antragsteller schließen. Eine Auswertung der Versuchsanlagen aus züchterischer Sicht ist nicht zulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 487 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056BFNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WeinGAV_HE_!_6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.