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§ 8 WeinGAV HE 1995 Landesnorm Hessen - Hektarertragsregelungen und Meldungen Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. Oktober 1995 Textn

Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz Vom 5. Oktober 1995 § 8 Hektarertragsregelungen und Meldungen (Zu § 12 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 4 und 5 Weingesetz in Verbindung mit § 29 Abs. 3 und § 31 Wein-Überwachungsverordnung)

(1)Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben.
(2)Bei Winzergenossenschaften und nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften gelten alle in einem einzigen Bereich gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes.
(3)Die Erzeugerzusammenschlüsse nach Abs. 2 dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben, höchstens jedoch bis zu 300 Liter je Mitgliedsbetrieb.
(4)Die Abgabe von Übermengen nach Abs. 3 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem betreffenden Weinwirtschaftsjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluß abgeliefert haben. Dabei muß der abgegebene Traubensaft oder Wein auf Flaschen abgefüllt und auf dem Etikett mit den in Nr. 1 bis 4 und auf dem Flaschenverschluß mit den unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Angaben versehen werden:
  1. der abfüllende Betrieb; auf dem Flaschenverschluß alternativ die Betriebsnummer,
  2. das Erntejahr,
  3. "Wein aus Übermengen" und
  4. "Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie". Über die Abgabe nach Abs. 3 sind Einzelnachweise zu führen. Nach Ablauf eines jeden Weinwirtschaftsjahres ist dem Regierungspräsidium Darmstadt die Menge der nach Abs. 3 abgegebenen Übermengen zu melden.
(5)Die Betriebe melden jährlich die Flächenveränderungen auf Grund von Eigentumsübergängen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen. Winzergenossenschaften und nach dem Marktstrukturgesetz anerkannte Erzeugergemeinschaften geben bezüglich der Rebfläche, deren Trauben die Mitglieder voll abzuliefern haben, für ihre Mitglieder diese Meldung ab. Beim Regierungspräsidium Darmstadt ist ein Rebflächenverzeichnis eingerichtet, das aufgrund der Meldungen fortgeschrieben wird.
(6)Betriebe, Winzergenossenschaften und die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften melden mit Stichtag
  1. Juli jährlich:
  2. den vorhandenen Bestand an Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, Schaumwein oder sonstiger Erzeugnisse, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, und
  3. die Verwendung, Verwertung und den Bestand der Übermengen.
(7)Die Meldungen nach Abs. 4, 5 und 6 sind jährlich spätestens am 10. August dem Regierungspräsidium Darmstadt einzureichen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 487 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056BFNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WeinGAV_HE_!_8

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