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§ 3 QEntwInst/LBiAmtG HE Landesnorm Hessen Gesetz zur Errichtung des Instituts für Qualitätsentwicklung und des Amtes für Lehrerbildung vom 29. Novemb

Gesetz zur Errichtung des Instituts für Qualitätsentwicklung und des Amtes für Lehrerbildung Vom 29. November 2004 *) § 3 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten als versetzt: - die Bedienstete

n des Amts für Lehrerausbildung zum Amt für Lehrerbildung, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Bad Hersfeld zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Hersfeld- Rotenburg und den Werra-Meißner- Kreis, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Bergstraße-Odenwald zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Darmstadt-Dieburg zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Frankfurt am Main zum Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Friedberg zum Staatlichen Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Fritzlar zum Staatlichen Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Fulda zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Fulda, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Gießen zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Groß-Gerau zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Hanau zum Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Kassel zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Limburg-Weilburg/Lahn-Dill zum Staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Marburg zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Offenbach zum Staatlichen Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main, - die Bediensteten der Regionalstelle des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik in Wiesbaden zum Staatlichen Schulamt für den Rheingau-Taunus- Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden, - die Bediensteten der Tagungsstätten Fuldatal und Weilburg des Hessischen Landesamtes für Pädagogik zum Amt für Lehrerbildung. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 29. 11. 2004 (GVBl. I S. 330) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 330 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056CDNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=QEntwInst%2FLBiAmtG_HE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.