Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des § 46 a, auch in Verbindung mit § 46 b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
(Veterinärkontroll-Kostengesetz) *) Vom
- November 1998 § 2 Die Landesregierung bestimmt in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums als kostenpflichtige Tatbestände nach § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes, § 26 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes und § 46 a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 46 b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind; in dieser Rechtsverordnung bestimmt sie für den Bereich der Landesverwaltung auch die Höhe der Gebühren. Die Landkreise und Gemeinden bestimmen die Höhe der Gebühren durch Satzung. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: Richtlinie des Rates vom
- Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (Abl. EG Nr. L 32 S. 14); Entscheidung (88/408/EWG) des Rates vom
- Juni 1988 über die Beiträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren nach der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG Nr. L 194 S. 24), zuletzt geändert durch die Entscheidung (93/513/EWG) des Rates vom
- September 1993 (Ab. EG Nr. L 240 S. 47); Richtlinie (88/409/EWG) des Rates vom
- Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der nach der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (ABl. EG Nr. L 194 S. 28); Richtlinie 93/118/EG des Rates vom
- Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 340 S. 15); Richtlinie 94/64/EG des Rates vom
- Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 368 S. 8); Richtlinie 96/43/EG des Rates vom
- Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 414 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056CFNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FlHygG!24uaDG_HE_!_2
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