← Deutschland

§ 3 FlHygG§24uaDG HE Landesnorm Hessen Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und de

Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des § 46 a, auch in Verbindung mit § 46 b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

(Veterinärkontroll-Kostengesetz) *) Vom 3. November 1998 § 3

(1)Soweit die Gebühren nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen sind, sind diese Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Die Bemessung der Gebühren zur Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch erfolgt nach Maßgabe
  1. der Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG vom
  2. Januar 1985 (ABl. EG Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/43/EG des Rates vom
  3. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), und
  4. der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In den auf Grund des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Verwaltungskostenordnungen ist die Höhe der Gebühren für die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Abweichungen von den durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren den tatsächlichen Kosten entsprechend festzusetzen. Die Voraussetzungen für entsprechende Abweichungen liegen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (BAnz. Nr. 204 S. 13298) vor. In Gebührenregelungen auf Grund des Gesetzes über kommunale Abgaben können die Gebühren entsprechend angehoben werden. In der Gebührensatzung ist auf Abweichungen von in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimmten durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren hinzuweisen.
(4)Für Hausschlachtungen nach § 3 des Fleischhygienegesetzes findet Abs. 1 und 2 keine Anwendung. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: Richtlinie des Rates vom
  1. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (Abl. EG Nr. L 32 S. 14); Entscheidung (88/408/EWG) des Rates vom
  2. Juni 1988 über die Beiträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren nach der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG Nr. L 194 S. 24), zuletzt geändert durch die Entscheidung (93/513/EWG) des Rates vom
  3. September 1993 (Ab. EG Nr. L 240 S. 47); Richtlinie (88/409/EWG) des Rates vom
  4. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der nach der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (ABl. EG Nr. L 194 S. 28); Richtlinie 93/118/EG des Rates vom
  5. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 340 S. 15); Richtlinie 94/64/EG des Rates vom
  6. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 368 S. 8); Richtlinie 96/43/EG des Rates vom
  7. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 414 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056CFNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FlHygG!24uaDG_HE_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.