Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des § 46 a, auch in Verbindung mit § 46 b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
(Veterinärkontroll-Kostengesetz) *) Vom 3. November 1998 § 4
(1)Die Gebührenhöhe für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von lebenden Schlachttieren und Fleisch im Sinne des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG einschließlich der Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben, der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung wird bestimmt je Tier, unterschieden nach Tierart und Schlachtgewicht.
(2)Die Gebührenhöhe für die Rückstandsuntersuchungen bei lebenden Tieren und Fleisch im Sinne des Abs. 1 wird je Tonne Schlachtfleisch bestimmt.
(3)Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in sonstigen der Überwachung nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegenden Betrieben werden nach den tatsächlichen Kosten bestimmt.
(4)Für die Zeit vom
- Januar 1991 bis
- Dezember 1993 ist die Gebührenhöhe für Kontrollen und Untersuchungen in Zusammenhang mit der Zerlegung je Tonne Fleisch zu bestimmen, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird. Für die Zeit vom
- Januar 1994 bis
- Juni 1996 ist die Gebührenbestimmung in Zusammenhang mit der Zerlegung auch auf Stundenbasis zulässig. Vom
- Juli 1996 an ist die Gebührenbemessung auf Stundenbasis nur dann zulässig, wenn sich mit der Gebührenbestimmung nach Satz 1 die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen.
(5)In die Berechnung der Gebühren sind einzustellen:
- Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen,
- durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können.
(6)Für Betriebe mit mehr als 1 500 Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt (Großbetriebe), die der Kontrolle und Überwachung durch Behörden der Landesverwaltung unterliegen, können auf Grund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden.
(7)Die Gebührenhöhe für die Untersuchung von Fleisch des Anhangs A Kapitel II der Richtlinie 85/73/EWG bei der Einfuhr wird nach Gewicht der Sendung bestimmt. Dabei ist ein Mindestbetrag je Sendung zu bestimmen.
(8)Die Gebührenhöhe für die Untersuchung lebender Tiere bei der Einfuhr wird bestimmt nach Tierart und Lebendgewicht. Dabei ist eine Mindestgebühr je Sendung vorzusehen, jedoch nicht für die in der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1992 - 92/432/EWG - (Abl. EG Nr. L 237 S. 29) genannten Arten.
(9)Die Gebührenhöhe für die Untersuchung von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG bei der Einfuhr wird nach Gewicht der Sendung bestimmt. Dabei ist ein Mindestbetrag je Sendung zu bestimmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 FlHygG§24uaDG HE, vom 17.10.2014, gültig ab 01.09.2008 bis 24.10.2014 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: Richtlinie des Rates vom
- Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (Abl. EG Nr. L 32 S. 14); Entscheidung (88/408/EWG) des Rates vom
- Juni 1988 über die Beiträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren nach der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG Nr. L 194 S. 24), zuletzt geändert durch die Entscheidung (93/513/EWG) des Rates vom
- September 1993 (Ab. EG Nr. L 240 S. 47); Richtlinie (88/409/EWG) des Rates vom
- Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der nach der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (ABl. EG Nr. L 194 S. 28); Richtlinie 93/118/EG des Rates vom
- Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 340 S. 15); Richtlinie 94/64/EG des Rates vom
- Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 368 S. 8); Richtlinie 96/43/EG des Rates vom
- Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 414 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056CFNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FlHygG!24uaDG_HE_!_4