gesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit Vom 17. Oktober 1988 § 2 (1) Die Regierungspräsidenten sind, soweit in Abs. 2, 3 und 4 und in § 1 nichts anderes bestimmt ist,
§ 6Abs.
1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes für die Beamten ihres Geschäftsbereichs, 4. Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hessischen Reisekostengesetzes und die Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes für die Beamten ihres Geschäftsbereichs.
(2)Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich der Regierungspräsidenten
- für die Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreter) der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirks und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge,
- für alle Beamten der nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Weisung des Regierungspräsidenten durchgeführt werden, soweit nicht ein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.
(3)Die Wasserwirtschaftsämter sind zuständig für die
- Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen,
- Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen
§ 6Abs.
1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes bei Dienstreisen nach Nr. 1,
- Anordnung oder Genehmigung von Reisen zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, oder Reisen zur Ausbildung,
- Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 des Hessischen Reisekostengesetzes .
(4)Die Staatlichen Ämter für Immissions- und Strahlenschutz sind, soweit sie der Dienstaufsicht des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit unterstehen, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen
§ 6Abs.
1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes bei Dienstreisen nach Nr. 1,
- Anordnung oder Genehmigung von Reisen zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, oder Reisen zur Ausbildung,
- Erstattung der Auslagen (ohne Trennungsgeld) und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 des Hessischen Reisekostengesetzes . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1988, 370 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056DBNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=UmwMinRKGZustAnO_HE_!_2