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§ 7 WiMinBeamtPZustAnO HE Landesnorm Hessen Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Minis

Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 17. Dezember 2001 § 7 (1) Dem Hessis

§ 8Abs.

3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, 2.

§ 8Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

(2)Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Straßenwesen - die Befugnis übertragen,

§ 17der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs.

1 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (APOhtD) vom

  1. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), geändert am
  2. Januar 2001 (StAnz. S. 811), und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Hessischen Landesamt für Straßen-und Verkehrswesen gelten die eingestellten Baureferendarinnen und Baureferendare als allgemein zugewiesen

§ 5Abs. 1 Satz 1 APOhtD.

(3)Dem Hessischen Landesvermessungsamt wird für die Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare die Befugnis übertragen,

§ 17der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 APOht

D und mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Hessischen Landesvermessungsamt gelten die eingestellten Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare als allgemein zugewiesen

§ 5Abs. 1 Satz 1 APOhtD.

(4)Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Städtebau und der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - die Befugnis übertragen,

§ 17der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 APOht

D und mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau) und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Regierungspräsidium Darmstadt gelten die eingestellten Baureferendarinnen und Baureferendare als allgemein zugewiesen

§ 5Abs. 1 Satz 1 APOht

D. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 WiMinBeamtPZustAnO HE, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 22.11.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056DCNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtPZustAnO_HE_!_7

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