3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, 2.
1 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (APOhtD) vom
D und mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gelten die eingestellten Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare als allgemein zugewiesen
D und mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau) und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Regierungspräsidium Darmstadt gelten die eingestellten Baureferendarinnen und Baureferendare als allgemein zugewiesen
D. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 WiMinBeamtPZustAnO HE, vom 17.12.2001, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056DCNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtPZustAnO_HE_!_7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.