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§ 14 WiMinBeamtPZustAnO HE Landesnorm Hessen Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Mini

Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 17. Dezember 2001 § 14 Als allgemein genehmigt gelten 1. für die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden

  1. a)Dienstreisen,
  2. b)Dienstgänge,
  3. c)Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 2. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
  4. a)beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,
  5. b)bei den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des jeweiligen Amts- oder Zuständigkeitsbereiches sowie in angrenzende Amts- oder Zuständigkeitsbereiche und zur vorgesetzten Dienststelle,
  6. c)für die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte Rotenburg des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen zum Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und Dienstgänge, 3. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
  7. a)beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
  8. aa)Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,
  9. bb)Dienstreisen und Dienstgänge der Dezernatsleiterinnen und -leiter des Katasteraufsichtsdienstes, des Aufsichtsdienstes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der oberen Flurbereinigungsbehörde,
  10. cc)Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Wahrnehmung ihrer Funktionen,
  11. b)bei den Ämtern für Bodenmanagement
  12. aa)Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Bodenmanagement innerhalb des Amtsbezirkes im Rahmen ihres Aufgabenbereiches,
  13. bb)Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Amtsbezirkes zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,
  14. cc)Dienstreisen und Dienstgänge von Angehörigen der Ämter für Bodenmanagement zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben, zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben, 4. im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirks und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge, 5. im Geschäftsbereich der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
  15. a)Dienstreisen, Dienstgänge, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH erforderlich sind und von dieser befürwortet werden,
  16. b)Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsabteilung. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 WiMinBeamtPZustAnO HE, vom 17.12.2001, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056DCNN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtPZustAnO_HE_!_14

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