1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, §§ 69a und §§ 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a)
3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)
5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a)
1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b)
6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen. 4. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - a)
3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)
6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen.
Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies die oder der Versorgungsberechtigte beantragt.
dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtigte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit
dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 BeamtVZustV HE, vom 29.11.2010, gültig ab 11.12.2010 bis 31.12.2015 § 1 BeamtVZustV HE, vom 05.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 10.12.2010 § 1 BeamtVZustV HE, vom 07.11.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2007 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Hessische Bezügestelle sowie zur Verlagerung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 818 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056DFNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BeamtVZustV_HE_!_1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.