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§ 1 BeamtVZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hi

Obsah (5)§ 49§ 152§ 156§ 35§ 38

Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung V

§ 49Abs.

1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, §§ 69a und §§ 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a)

§ 152Abs.

3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)

§ 156Abs.

5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der

prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a)

§ 49Abs.

1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b)

§ 49Abs.

6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen. 4. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - a)

§ 35Abs.

3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)

§ 38Abs.

6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der

prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen.

(2)Örtlich zuständig für die in Abs. 1 übertragenen Befugnisse ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die oder der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder die Beamtin oder der Beamte den Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt oder Kassel, ist das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Ein Wohnsitzwechsel

Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies die oder der Versorgungsberechtigte beantragt.

(3)Sind mehrere Personen zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit

dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtigte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit

dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 BeamtVZustV HE, vom 29.11.2010, gültig ab 11.12.2010 bis 31.12.2015 § 1 BeamtVZustV HE, vom 05.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 10.12.2010 § 1 BeamtVZustV HE, vom 12.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.12.2006 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Hessische Bezügestelle sowie zur Verlagerung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 818 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056DFNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BeamtVZustV_HE_!_1

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