den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen, 2. für Beamtinnen und Beamte
1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 3. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, §§ 69a und §§ 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a)
3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)
5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 4. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a)
1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b)
6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 5. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - a)
3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)
6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 BeamtVZustV HE, vom 05.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 10.12.2010 § 1 BeamtVZustV HE, vom 07.11.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2007 § 1 BeamtVZustV HE, vom 12.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.12.2006 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Hessische Bezügestelle sowie zur Verlagerung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 818 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056DFNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BeamtVZustV_HE_!_1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.