1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 2.
6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 3. für die in § 69 Abs. 1 und 2, §§ 69a und 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a)
3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)
5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 4. für Versorgungsberechtigte, mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a)
3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallsausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b)
6 Satz 2 und § 38a des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, c)
3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, sowie d)
1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge
den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und hierfür die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen.
Abs. 1 Nr. 4 für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter übertragen.
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c dem Ministerium der Justiz, für Integration und Europa vorbehalten." Weitere Fassungen dieser Norm § 3 BeamtVZustV HE, vom 05.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 10.12.2010 § 3 BeamtVZustV HE, vom 12.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.12.2007 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Hessische Bezügestelle sowie zur Verlagerung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 818 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056DFNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BeamtVZustV_HE_!_3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.