Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst (BVOASi) Vom 11. März 1999 § 6 Berufung
(1)Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( § 3 Abs. 2 ) in der Zahl zu berufen, dass die sich für ihren oder seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben ( § 3 Abs. 2 Nr. 2 ) bleibt unberührt.
(2)Das Regierungspräsidium als Bergbehörde kann im Einzelfall abweichend von Abs. 1 1. zustimmen, dass verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben ( § 3 Abs. 2 Nr. 2 ) ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für Arbeitssicherheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 treten, 2. eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen, wenn dies
- a)die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- b)die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,
- c)die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder 3. einer geringeren Zahl von Einsatzstunden der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmens zustimmen, wenn diese oder dieser unter Berücksichtigung der in Nr. 2 Buchst. a bis c aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen kann.
(3)Einer Zustimmung nach § 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 vom Hundert überschreitet.
(4)Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muß schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben der Befugnisse vorgenommen werden.
(5)Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums als Bergbehörde von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn sie oder er
- an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teilgenommen hat,
- sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden lässt und
- eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist. Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Regierungspräsidium als Bergbehörde nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 210 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056E6NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergASiV_HE_!_6