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§ 4 RindPestAnO HE Landesnorm Hessen Tierseuchenanordnung zum Schutze gegen die Rinderpest vom 21. Dezember 1966 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bi

Tierseuchenanordnung zum Schutze gegen die Rinderpest Vom 21. Dezember 1966 § 4

(1)Für Gehöfte, in denen der Ausbruch der Rinderpest festgestellt ist, ist die Sperre des Gehöfts mit der Maßgabe anzuordnen, daß
  1. der Besitzer an den Eingängen des Seuchengehöfts. und der Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, gut sichtbare Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Rinderpest - Unbefugter Zutritt verboten" anzubringen hat,
  2. Klauentiere im Stall abzusondern und zu bewachen sind sowie nur zur Tötung aus den Ställen entfernt werden dürfen,
  3. die Zugänge zu den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion zu versperren sind,
  4. Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion nur von dem Tierbesitzer, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen sowie von Tierärzten betreten werden dürfen,
  5. aus den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion andere Tiere, Teile von Tieren sowie von Tieren stammende Erzeugnisse und Rohstoffe nur mit behördlicher Genehmigung entfernt werden dürfen, sowie Dung, Futter- und Streuvorräte und die in diesen Ställen vorhandenen Gegenstände anderer Art, insbesondere Stallgerätschaften und Fahrzeuge, nicht entfernt werden dürfen,
  6. alle Klauentiere des Seuchengehöfts nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unter Aufsicht der Gemeinde unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten sowie unschädlich zu beseitigen sind,
  7. die getöteten Klauentiere nicht abgehäutet, entborstet oder geschoren und die Tierkörper gefallener oder getöteter Klauentiere nur in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt geöffnet und zerlegt werden dürfen.
(2)Es ist ferner anzuordnen, daß
  1. Klauentiere nicht in das Seuchengehöft verbracht werden dürfen,
  2. Einhufer weder in das Seuchengehöft verbracht noch daraus entfernt werden dürfen,
  3. Geflügel, Tauben, Katzen, Hunde, Kaninchen und Pelztiere weder in das Seuchengehöft verbracht noch daraus entfernt werden dürfen und so zu verwahren sind, daß sie das Gehöft nicht verlassen können; Hunde sind festzulegen,
  4. Teile von Tieren, von Tieren stammende Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter- und Streuvorräte nicht aus dem Seuchengehöft entfernt werden dürfen,
  5. Fahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften und andere Gegenstände, bevor sie aus dem Seuchengehöft entfernt werden, auf nähere Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren sind,
  6. flüssige Stallabgänge in Behältnissen zu sammeln sind und aus dem Seuchengehöft nur mit behördlicher Genehmigung und nur, wenn sie mit Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch desinfiziert worden sind, entfernt werden dürfen,
  7. Dung aus dem Seuchengehöft nicht entfernt werden darf und an einem für Tiere unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens drei Wochen zu lagern ist,
  8. andere Tiere als Klauentiere im Seuchengehöft, außer in Notfällen, nur mit behördlicher Genehmigung geschlachtet werden dürfen.
(3)Außerdem ist anzuordnen:
  1. An den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts und bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion auch an den Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, sind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die mit zweiprozentiger Natronlauge getränkt und stets feucht gehalten werden müssen; dem Desinfektionsmittel ist bei Frost Salz beizumischen. Die Matten oder saugfähigen Bodenauflagen an den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts müssen so beschaffen sein, daß die Räder der Fahrzeuge beim Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
  2. Die Plätze vor den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts und bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion auch die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, sind täglich mindestens einmal mit zweiprozentiger Natronlauge oder einer zwei Prozent wirksames Formaldehyd enthaltenden Lösung zu desinfizieren.
(4)Es ist weiterhin anzuordnen, daß
  1. Personen bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion durch den beamteten Tierarzt sofort nach Verlassen der Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes die Kleidung und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren haben und vor Verlassen des Gehöfts die im Gehöft getragenen Oberkleider (Schutzkleidung) abzulegen sowie das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren haben; die abgelegten Oberkleider sind im Gehöft zurückzulassen,
  2. das Seuchengehöft, außer in Notfällen, nur von Tierärzten sowie von Personen, die dort ihre ständige Wohnung oder ihren ständigen Arbeitsplatz haben, betreten werden darf.
(5)Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4, außer für Milch, können zugelassen werden, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1967, 2 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056E7NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RindPestAnO_HE_!_4

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