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§ 2 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Rückmeldung innerhalb Hessens Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittl

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 2 Rückmeldung innerhalb Hessens (1) Hat sich eine Einwohnerin ode

r ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202,
  3. Vornamen 0301 und 0302,
  4. Doktorgrad 0401,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502,
  6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  7. Geschlecht 0701,
  8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914, 0916,
  9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
  10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft 1101,
  11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1206, 1208 bis 1231,
  12. Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde 1301, 1306 und 1311,
  13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1403,
  14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) 1501 bis 1515, 1517 bis
  15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) 1601 bis 1604,
  16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709,
  17. Übermittlungssperren 1801 und
  18. Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten der Einwohnerin oder des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

(2)Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Meldegesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Meldebehörde der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der anderen Ehegattin oder des anderen Ehegatten oder der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren nach Abs. 1 folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners:
  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. Vornamen 0301 und 0302,
  3. Doktorgrad 0401,
  4. Tag der Geburt 0601,
  5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung 1201 bis 1206, 1208 bis 1213,
  6. Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) 1501 bis 1505, 1507, 1509 bis 1515, 1517 bis 1520, 1523, 1525 bis 1531,
  7. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3 und 1802 Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zusätzlich die Identifikationsnummern nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblätter 2701 und 2703).
(3)Damit die bisher zu einer Einwohnerin oder einem Einwohner gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 und 18 sowie Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Meldegesetzes abgeglichen werden, hat die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zuständig ist, am
  1. April 2012 die in Abs. 2 genannten Daten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der anderen Ehegattin oder des anderen Ehegatten oder der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners zuständig ist. Die Meldebehörde des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis spätestens zum
  2. Oktober 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 2 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 16.02.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_2

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