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§ 3 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Auswertung der Rückmeldung Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlung

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 3 Auswertung der Rückmeldung (1) Ist die neue Wohnung die alleini

ge Wohnung oder die Hauptwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701 bis 2703, 2801 und 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners erhalten hat.

(2)Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:
  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. Geburtsname mit Namensbestandteilen 0201 und 0202,
  3. Vornamen 0301,
  4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1222.
(4)In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.
(5)Weichen die der Meldebehörde nach § 2 Abs. 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ab, unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 2 Abs. 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 3 MeldDÜVO, vom 06.02.2008, gültig ab 07.03.2008 bis 16.02.2012 § 3 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 06.03.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_3

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