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§ 4 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Fortschreibung der Daten Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsv

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 4 Fortschreibung der Daten (1) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs.

2 Nr. 9 und 12 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin ihren oder der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13 , 16 , 17 , 19 und 22 des Hessischen Meldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden.

(2)Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung Meldepflichtiger der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.
(3)§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)Ändern sich die in § 3 Abs. 1 Nr. 15 oder 18 oder Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung, übermittelt die Meldebehörde der für die andere Ehegattin oder den anderen Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind anzugeben:
  1. Name und Tag der Geburt der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601) und
  2. Name und Tag der Geburt der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), die oder der zu der unter Nr. 1 genannten Person gespeichert ist.
(5)Verstirbt eine Ehegattin oder ein Ehegatte oder eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, hat die für sie oder ihn zuständige Meldebehörde die für die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten oder die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):
  1. Name und Tag der Geburt der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601),
  2. Name und Tag der Geburt der hinterbliebenen Ehegattin oder des hinterbliebenen Ehegatten oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder des hinterbliebenen Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), die oder der zu der unter Nr. 1 genannten Person gespeichert ist, sowie
  3. den Sterbetag (Datenblatt 1901). Weitere Fassungen dieser Norm § 4 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 4 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 16.02.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_4

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