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§ 8 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Automatisierter Abruf der Polizeibehörden Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedat

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 8 Automatisierter Abruf der Polizeibehörden (1) Die Polizeibehörd

en und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:

  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
  2. Vornamen 0301 und 0302,
  3. Doktorgrad 0401,
  4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502,
  5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223,
  6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308,
  7. Tag der Geburt 0601,
  8. Geburtsort 0602 und 0603,
  9. Geschlecht 0701,
  10. Tag der Eheschließung 1402,
  11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914,
  12. Staatsangehörigkeiten 1001,
  13. Familienstand 1401,
  14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3,
  15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904,
  16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1709,
  17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302,
  18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401,
  19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602,
  20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und
  21. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch außerhessische Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ist erst zulässig, wenn diese mit dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Einvernehmen über die technische Realisierung erzielt haben.

(2)Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten zu übermitteln. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 8 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 06.10.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_8

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