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§ 11 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Me

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 11 Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1)Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:
  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
  2. Vornamen 0301 und 0302,
  3. Doktorgrad 0401,
  4. Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502,
  5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223,
  6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308,
  7. Tag der Geburt 0601,
  8. Geburtsort 0602 und 0603,
  9. Geschlecht 0701,
  10. Tag der Eheschließung 1402,
  11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914,
  12. Staatsangehörigkeiten 1001,
  13. Familienstand 1401,
  14. Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3,
  15. Sterbetag und -ort 1901 und 1904,
  16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1707,
  17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302,
  18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401,
  19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602,
  20. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701,
  21. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und
  22. Für außerhessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(2)Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12, 14 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen.
(3)Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 11 MeldDÜVO, vom 22.09.2008, gültig ab 07.10.2008 bis 31.10.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_11

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