Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 11 Automatisierter Abruf durch Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1)Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:
- Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) 0201 bis 0204,
- Vornamen 0301 und 0302,
- Doktorgrad 0401,
- Ordensnamen/Künstlernamen 0501 und 0502,
- Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1223,
- Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 bis 1308,
- Tag der Geburt 0601,
- Geburtsort 0602 und 0603,
- Geschlecht 0701,
- Tag der Eheschließung 1402,
- gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914,
- Staatsangehörigkeiten 1001,
- Familienstand 1401,
- Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes 1801, Schlüssel 3,
- Sterbetag und -ort 1901 und 1904,
- Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes 1701 bis 1707,
- Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302,
- möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401,
- Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602,
- Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und
- Finanzämter sind unter der Voraussetzung des Satz 1 berechtigt, zusätzlich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
(2701)von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen. Für außerhessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(2)Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12, 14 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen.
(3)Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden, die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen und ihnen die Daten übermitteln. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 11 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 06.10.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_11