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§ 14 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldeb

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1)

Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom

  1. April 2013 (BGBl. I S. 826), geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926), aus Anlass der An- und Abmeldung sowie beim Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
  3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt 0601 bis 0603,
  4. Geschlecht 0701,
  5. Familienstand 1401,
  6. Staatsangehörigkeiten 1001,
  7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101,
  8. gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland - Staat, bei Wegzug in das Ausland - Staat 1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223 und 1232,
  9. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306
  10. die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309,
  11. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314,
  12. zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland den Staat und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301, 1305,
  13. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt
  14. letzte frühere und derzeitige Anschrift 1201 bis 1208,
  15. die Bezeichnung der Meldebehörde,
  16. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss.

(2)Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr.1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes aus Anlass des Erwerbs, soweit nicht durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
  1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603,
  2. Geschlecht 0701,
  3. Wohnort 1201 bis 1203,
  4. Familienstand 1401,
  5. Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003,
  6. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001,
  7. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit
  8. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt
  9. derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208,
  10. die Bezeichnung der Meldebehörde,
  11. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.
(3)Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes aus Anlass der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
  1. Geburtsdatum 0601,
  2. Geschlecht 0701,
  3. Staatsangehörigkeit 1001,
  4. Wohnort 1201 bis 1203,
  5. Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7,
  6. Familienstand (Datum)
  7. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt
  8. derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208,
  9. die Bezeichnung der Meldebehörde,
  10. das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 MeldDÜVO, vom 23.02.2011, gültig ab 16.03.2011 bis 31.10.2015 § 14 MeldDÜVO, vom 22.09.2008, gültig ab 07.10.2008 bis 15.03.2011 § 14 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 06.10.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_14

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