Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 14 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1)
Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom
- April 2013 (BGBl. I S. 826), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926), aus Anlass der An- und Abmeldung sowie beim Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt 0601 bis 0603,
- Geschlecht 0701,
- Familienstand 1401,
- Staatsangehörigkeiten 1001,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101,
- gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland - Staat, bei Wegzug in das Ausland - Staat 1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223 und 1232,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306
- die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309,
- zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314,
- zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland den Staat und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301, 1305,
- Als Hilfsmerkmale werden übermittelt
- letzte frühere und derzeitige Anschrift 1201 bis 1208,
- die Bezeichnung der Meldebehörde,
- das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss.
(2)Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr.1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes aus Anlass des Erwerbs, soweit nicht durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603,
- Geschlecht 0701,
- Wohnort 1201 bis 1203,
- Familienstand 1401,
- Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003,
- bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001,
- bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit
- Als Hilfsmerkmale werden übermittelt
- derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208,
- die Bezeichnung der Meldebehörde,
- das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.
(3)Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt automatisiert mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes aus Anlass der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
- Geburtsdatum 0601,
- Geschlecht 0701,
- Staatsangehörigkeit 1001,
- Wohnort 1201 bis 1203,
- Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7,
- Familienstand (Datum)
- Als Hilfsmerkmale werden übermittelt
- derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208,
- die Bezeichnung der Meldebehörde,
- das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 MeldDÜVO, vom 23.02.2011, gültig ab 16.03.2011 bis 31.10.2015 § 14 MeldDÜVO, vom 22.09.2008, gültig ab 07.10.2008 bis 15.03.2011 § 14 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 06.10.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_14