← Deutschland

§ 17 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meld

ebehörde übermittelt zum Zwecke der Einschulung erstmals schulpflichtig werdender und schulfähiger Kinder automatisiert in das Schulverwaltungsverfahren Lehrer- und Schülerdatenbank des Hessischen Kultusministeriums der jeweiligen Schule nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom

  1. Juni 2005 (GVBl. I S. 442) folgende personenbezogene Daten:
  2. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  3. Vornamen 0301 und 0302,
  4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  5. Geschlecht 0701,
  6. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914,
  7. Staatsangehörigkeiten 1001,
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis
  9. Das Staatliche Schulamt erhält die Daten zur Weitergabe an die zuständige Grundschule.

(2)Die Meldebehörde übermittelt automatisiert in das Schulverwaltungsverfahren Lehrer- und Schülerdatenbank des Hessischen Kultusministeriums der jeweiligen Schule zur Durchsetzung der Schulpflicht von ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen sowie schulfähigen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind sowie von deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen sowie schulfähigen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind, die in Abs. 1 genannten Daten.
(3)Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder:
  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. Vornamen 0301 und 0302,
  3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  4. Geschlecht 0701,
  5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914,
  6. Staatsangehörigkeiten 1001,
  7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis
  8. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 17 MeldDÜVO, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.10.2015 § 17 MeldDÜVO, vom 23.02.2011, gültig ab 16.03.2011 bis 31.12.2012 § 17 MeldDÜVO, vom 06.02.2008, gültig ab 07.03.2008 bis 15.03.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_17

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.