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§ 17 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 17 Datenübermittlung an Schulen und Gesundheitsämter (1) Die Meld

ebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Grundschule nach § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert folgende personenbezogene Daten der in § 58 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Kinder:

  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. Vornamen 0301 und 0302,
  3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  4. Geschlecht 0701,
  5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914,
  6. Staatsangehörigkeiten 1001,
  7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231.

(2)Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind.
(3)Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 71 und 149 des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder:
  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. Vornamen 0301 und 0302,
  3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  4. Geschlecht 0701,
  5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) 0901 bis 0914,
  6. Staatsangehörigkeiten 1001,
  7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis
  8. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 17 MeldDÜVO, vom 23.02.2011, gültig ab 16.03.2011 bis 31.12.2012 § 17 MeldDÜVO, vom 06.02.2008, gültig ab 07.03.2008 bis 15.03.2011 § 17 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 06.03.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000060 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_17

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