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§ 19 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen Verordnung über regelmäßige Datenübe

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfah

rtsverband Hessen

(1)Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom
  1. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. April 2006 (BGBl. I S. 926), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches vom
  3. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. April 2006 (BGBl. I S. 926), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern.
(2)Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom
  1. Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), Abs. 1 entsprechend.
(3)Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:
  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. frühere Namen 0201 und 0202,
  3. Vornamen 0301,
  4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.
(4)Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger:
  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. frühere Namen 0201 und 0202,
  3. Vornamen 0301,
  4. Doktorgrad 0401,
  5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231,
  7. Tag des Ein- und Auszugs 1301 bis 1306,
  8. Sterbetag
  9. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 19 MeldDÜVO, vom 23.02.2011, gültig ab 16.03.2011 bis 31.10.2015 § 19 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 06.03.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_19

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