Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 19 Datenübermittlung an Versorgungsämter und an den Landeswohlfah
rtsverband Hessen
(1)Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf dessen Antrag zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom
- Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), sowie der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke der Durchführung des § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
- Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1127), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern.
(2)Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Landesblindengeldgesetz vom
- Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2009 (GVBl. I S. 171), Abs. 1 entsprechend.
(3)Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:
- Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
- frühere Namen 0201 und 0202,
- Vornamen 0301,
- Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
- Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.
(4)Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger:
- Familiennamen (jetziger Name mit Namenbestandteilen) 0101 bis 0106,
- frühere Namen 0201 und 0202,
- Vornamen 0301,
- Doktorgrad 0401,
- Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
- gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1231,
- Tag des Ein- und Auszugs 1301 bis 1306,
- Sterbetag
- Weitere Fassungen dieser Norm § 19 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 19 MeldDÜVO, vom 06.02.2008, gültig ab 07.03.2008 bis 15.03.2011 § 19 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 06.03.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_19