(2)Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Zum Zwecke eines Datenabgleichs übermitteln die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden folgende Daten von Personen, denen eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, sowie Halterinnen und Haltern von Kraftfahrzeugen an die Meldebehörde ihres Zuständigkeitsbereichs:
- Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
- frühere Namen 0201 und 0202,
- Vornamen 0301,
- Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
- Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis
- Weitere Fassungen dieser Norm § 20 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 31.10.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_20