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§ 20 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meld

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 20 Datenübermittlung für das Kraftfahrzeugwesen (1) Die Meldebehö

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  1. den zuständigen Zulassungsbehörden für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen, der Erteilung der Betriebserlaubnis, Zuteilung der amtlichen Kennzeichen, Ausfertigung und Behandlung von Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Überprüfung der Meldepflichten von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Halterinnen und Haltern, Überwachung des Versicherungsschutzes und
  2. den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zum Zwecke der Überprüfung der Eignung, der Erteilung, Einschränkung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, Ausfertigung eines Ersatzführerscheins, Umschreibung einer Fahrerlaubnis, Erteilung und Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung eines internationalen Führerscheins, Bereinigung der Führerscheinkartei personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern. Folgende Daten werden übermittelt:
  3. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301 und 0302,
  4. frühere Namen 0201 bis 0204,
  5. Doktorgrad 0401,
  6. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
  7. Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1213a,
  8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 und 1306,
  9. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
  10. Geschlecht 0701,
  11. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift) 0001, 0902 bis 0907a, 1200 bis 1212,
  12. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten 1001 bis 1005 und 2401,
  13. Auskunftssperren 1801 und 1802,
  14. Sterbedatum und Sterbeort 1901 und 1904.

(2)Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Zum Zwecke eines Datenabgleichs übermitteln die Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden folgende Daten von Personen, denen eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, sowie Halterinnen und Haltern von Kraftfahrzeugen an die Meldebehörde ihres Zuständigkeitsbereichs:
  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. frühere Namen 0201 und 0202,
  3. Vornamen 0301,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
  5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften) 1200 bis
  6. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 31.10.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_20

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