(1)Die Meldebehörde übermittelt der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder der von ihr beauftragten Stelle nach § 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes sowie auf Ersuchen Daten ihrer Mitglieder. Dies gilt auch bei Änderung der übermittelten Daten. Folgende Daten werden übermittelt:
- Vor- und Familiennamen 0101 bis 0106, 0301,
- frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
- Doktorgrad 0401,
- Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
- Geburtsdatum und Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch der Staat 0601 bis 0603,
- Geschlecht 0701,
- gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Sterbedatum, Geschlecht, Anschrift, Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz) 0001, 0902 bis 0907a, 0915, 0917, 0918, 1200 bis 1212,
- Staatsangehörigkeiten 1001,
- gegenwärtige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat 1201 bis 1213,1232, 1233,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1302, 1306 bis 1310,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Personen Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1408, 1409,
- Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 1801,
- Sterbedatum und Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch der Staat 1901, 1904, 1905,
- die Zahl der minderjährigen Kinder
- das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.
(2)Von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen 0902 bis 0904, 1501 bis 1502, 1503, 1517 bis 1518, 1519 1601 bis 1602, 1603,
- Geburtsdatum und Geburtsort 0601, 0602, 0906, 1505, 1521,
- Geschlecht 0701, 0917, 1506, 1522,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
- derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift 1201 bis 1213,
- Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 1516a, 1533, 1801,
- Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605.“ Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000089 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_24a