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§ 26 MeldDÜVO Landesnorm Hessen - Einfache Behördenauskunft-online Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Überm

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -) Vom 6. Juli 2006 § 26 Einfache Behördenauskunft-online (1) Die Meldebehörde darf ein

er anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland folgende Daten im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes mittels automatisierten Abrufs über das Internet übermitteln:

  1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  2. Vornamen 0301 und 0302,
  3. Doktorgrad 0401,
  4. Anschriften einzelner bestimmter und eindeutig identifizierter Einwohnerinnen und Einwohner 1201 bis 1211, 1213 bis
  5. Dies gilt auch, wenn die Auskunft über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner begehrt wird.

(2)Die Datenübermittlung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn
  1. sie zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland erforderlich ist; die Verantwortung hierfür trägt die Datenempfängerin oder der Datenempfänger,
  2. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  3. die andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland die Betroffene oder den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie zwei weiteren der nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes gespeicherten Daten bezeichnet hat,
  4. die Identität der oder des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der oder des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist,
  5. die andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland ihre anfragende Mitarbeiterin oder ihren anfragenden Mitarbeiter gegenüber der Meldebehörde zur Anfrage berechtigt hat,
  6. an der Identität der anfragenden Mitarbeiterin oder des anfragenden Mitarbeiters kein Zweifel besteht und
  7. eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes nicht besteht, die Datenübermittlung nicht nach § 34 Abs. 7 des Hessischen Meldegesetzes unzulässig ist, die oder der Betroffene dieser Form der Datenübermittlung bei der Melderegisterauskunft-online nicht nach § 34a Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Meldegesetzes oder der Weitergabe der Daten nicht nach § 35 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes widersprochen hat. Darf in den Fällen des Satz 1 Nr. 7 die Datenübermittlung nicht erfolgen, gilt das Auskunftsersuchen als Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes .
(3)Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über elektronische Zugangsstellen (Portale) erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
  1. die anfragende Mitarbeiterin oder den anfragenden Mitarbeiter der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland zu registrieren,
  2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
  3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten,
  4. die Datensicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten. Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 34a Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Meldegesetzes gilt entsprechend.
(4)Die Daten sind verschlüsselt zu übermitteln.
(5)Alle Abrufe sind mit der Identität der anfragenden Mitarbeiterin oder des anfragenden Mitarbeiters, der Bezeichnung der anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland sowie dem Zweck, dem Anlass, dem Inhalt und dem Zeitpunkt des Abrufs zu protokollieren. Es sind die technischen Möglichkeiten bereit zu stellen, damit die anfragende andere Behörde oder sonstige öffentliche Stelle im Inland und die Auskunft erteilende Meldebehörde die Zulässigkeit der Datenübermittlung überprüfen können. Die Protokolle sind nach sechs Monaten zu löschen. Weitere Fassungen dieser Norm § 26 MeldDÜVO, vom 28.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 12.09.2018 § 26 MeldDÜVO, vom 06.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 15.03.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056EDNN00000000093 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_26

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